Freiwillige Steuererklärung: Für wen lohnt sie sich?

Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben und vor allem Angestellte sind von der Steuererklärungspflicht befreit. Unter bestimmten Bedingungen sind aber auch sie dazu pflichtveranlagt. Wir erklären, wer freiwillig eine Steuerklärung machen kann, wer dazu verpflichtet ist und für wen sich die Steuererklärung auch ohne Verpflichtung lohnt.

Inhaltsverzeichnis

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In vielen Fällen lohnt es sich, eine Steuererklärung zu machen – selbst wenn Sie eigentlich nicht müssten.

Wer muss eine Steuererklärung machen?

Wird Ihr Gehalt nicht pauschal versteuert, sind Sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Darunter fallen Selbstständige, Freiberufler, Unternehmer und Gewerbetreibende. Das Einkommensteuergesetz (EStG) gewährt jedoch einen Grundfreibetrag. Liegt Ihr Einkommen für das betreffende Geschäftsjahr bei unter 9.744 € (Ledige) oder 19.488 € (Verheiratete), müssen Sie keine Steuererklärung abgeben.

Diese Pflichtveranlagung trifft auf die meisten Angestellten nicht zu, da ihr Bruttogehalt pauschal besteuert wird. Ihr Arbeitgeber überweist in dem Fall schon Ihre Lohnsteuer direkt ans Finanzamt. Es gibt jedoch durchaus einige Umstände, unter denen auch Arbeitnehmer ihre Steuererklärung machen müssen.

Sie müssen eine Steuerklärung machen, wenn…

  • Sie oder Ihr Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner der Steuerklasse III oder IV angehören.
  • Sie oder Ihr Ehepartner über Lohnsteuerfreibeträge verfügen. Ausnahme: Pauschbeträge für Behinderte, Hinterbliebene oder Alleinerziehende sowie ein Verdienst von weniger als 11.900 e (22.6000 € bei Ehepaaren).
  • Sie geschieden wurden und Sie oder Ihr ehemaliger Ehepartner im selben Jahr wieder geheiratet haben. Selbiges gilt für Verwitwete, die sich im selben Jahr erneut trauen lassen.
  • Sie geschieden oder nicht verheiratet sind und eine andere Aufteilung der Freibeträge Ihrer Kinder als 50:50 möchten.
  • Sie mehr als einen Arbeitgeber gleichzeitig haben (Steuerklasse VI).
  • Sie weitere Einkünfte oder Lohnersatzleistungen neben Ihrem eigentlichen Gehalt erhalten (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Elterngeld) und die Summe mehr als 410 € beträgt.
  • Sie eine Abfindung erhalten haben und Ihr ehemaliger Arbeitgeber hat die Lohnsteuer im Sinne der Fünftelregelung einbehalten.
  • Sie im Besitz von Kapitalerträgen sind, auf die keine Abgeltungsteuer abgeführt wurde.
  • Sie steuerliche Verluste in den Vorjahren zu verzeichnen haben .

Steuererklärung für Rentner

Auch Rentner müssen ggf. eine Steuererklärung abgeben, nämlich dann, wenn sie mit ihrer Jahresbruttorente den Grundfreibetrag (ledig oder verheiratet) überschreiten. Beziehen Sie eine Witwenrente, müssen Sie in jedem Fall eine Steuererklärung abgeben. Welche Besonderheiten es noch bei der Steuererklärung für Rentner gibt, erfahren Sie in unserem Ratgeber Rentenbesteuerung. Eine praktische Ausfüllanleitung für Ihre Steuererklärung finden Sie unter Steuererklärung Rentner: Muster.

Wann sich die freiwillige Steuererklärung für Sie lohnt

In vielen Fällen haben Angestellte demnach nichts mit der Steuererklärung zu tun, da ihnen ihre Lohnsteuer direkt vom Bruttogehalt abgezogen wird. Das Finanzamt geht somit davon aus, dass durch die erhobene Steuer ihre Steuerschuld abgegolten ist. In einigen Fällen können Sie jedoch einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen.

Wenn im entsprechenden Geschäftsjahr zusätzliche Kosten entstanden sind, etwa für Werbungskosten oder Fahrtkosten, könnten diese Kosten Ihnen beim Finanzamt angerechnet und somit anteilig erstattet werden. Wichtig ist, dass es bei den verschiedenen Kosten, die Sie geltend machen können, bestimmte Grenzen gibt, ab denen ein solcher Posten steuerlich geltend gemacht werden kann. Der Steuerberater in Ihrer Nähe kann Ihnen sicherlich helfen, die relevanten Posten und Ihre Möglichkeiten für eine Steuererstattung herauszuarbeiten.

Treffen folgende Punkte auf Sie zu, sollten Sie jedoch in jedem Fall eine freiwillige Steuererklärung in Betracht ziehen:

  • Sie haben die Steuerklasse gewechselt (z. B. im Scheidungsfall, siehe Scheidung: welche Steuerklasse?).
  • Wenn Sie hohe Ausgaben für die Altersvorsorge hatten.
  • Hohe Sonderausgaben, höher als 36 € (Unterhalt für geschiedene Ehepartner, Schulgeld, Schenkungen, Spenden, Kirchensteuer).
  • Heirat im vergangenen Geschäftsjahr.
  • Scheidungs- oder Krankheitskosten (auch Fahrtkosten zum Arzt oder zur Apotheke) im letzten Jahr.
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen bezogen (z. B. Tierbetreuung, Renovierungskosten, Gartenpflege, Wohnungsputz etc.)
  • Werbungskosten von über 1.000 € (z. B. Fahrtkosten, Fachliteratur, Arbeitskleidung, Fortbildungen, Bewerbungskosten etc.).
Fahrtkosten-Steuererklaerung
Die Entfernungspauschale zur Arbeit beträgt 0,30 € pro Kilometer. Bei längeren Strecken kommt da einiges an Geld zusammen – sowohl mit dem Auto als auch mit dem Fahrrad oder öffentlichen Verkehrsmitteln.

Werbungskosten

Ein weiterer interessanter Bereich in diesem Zusammenhang sind die Werbungskosten: Übersteigen sie einen Wert von 1.000 €, können Sie die Werbungskosten geltend machen. In der freiwilligen Steuererklärung (in der Pflicht-Erklärung aber auch) müssen die Werbungskosten dann detailliert aufgelistet werden. Entsprechende Posten können zum Beispiel sein:

  • Häusliches Arbeitszimmer
  • Arbeitsmittel (Schreibtisch, Computer, Tasche o.ä.)
  • Berufliche Ausbildung, Fort- und Weiterbildung, Meisterprüfung, Sprachkurse
  • Fahrten zur Arbeit, Reisekosten (auch Bahncard)
  • Umzugskosten für beruflich bedingten Umzug

Und auch die Rechtsberatung sowie die Steuerberatung können Sie anführen (siehe Steuerberaterkosten absetzen), wenn Sie Ihre Steuererklärung freiwillig machen. Zeit haben Sie dafür übrigens wesentlich mehr, als Pflichtveranlagte: Während diese bereits am 31.07. nach dem abgelaufenen Geschäftsjahr ihre Steuererklärung abgeben müssen, haben Sie bei freiwilliger Abgabe bis zu vier Jahre Zeit. Alles Weitere zum Thema Frist und Steuerklärung erklärt Ihnen unser Ratgeberbeitrag Steuererklärung: Frist verpasst – Was ist zu tun?

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