Werbungskosten: Pauschbetrag geltend machen
Wir zeigen, wie Sie für Werbungskosten den Pauschbetrag von 1.000 € geltend machen – auch ohne Belege.
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Mehr Alle SteuertippsWerbungskosten wie Fahrtkosten gehören zu den größten Abzugspositionen in der Steuererklärung. Dabei gilt ein pauschaler Betrag von 30 Cent pro Kilometer. Das hat einen guten Grund, denn die regelmäßige Fahrt zur Arbeit ist nicht nur zeitaufwendig, sondern auch teuer – insbesondere bei großen Entfernungen zwischen Heimat und Arbeitsstelle. Es lohnt sich daher immer, das tägliche Pendeln zur Arbeit steuerlich abzusetzen. Wie Sie Ihre Fahrtkosten optimal geltend machen und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.
2001 löste die sogenannte verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale die Kilometerpauschale ab. Für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Anker Sprungmarke) bzw. Arbeitsplatz können Sie daher 30 Cent für jeden vollen Kilometer von der Steuer absetzen. Belege sind dafür nicht erforderlich. Seit diesem Jahr gilt ab dem 21. Entfernungskilometer eine höhere Pauschale.
Fernpendler, die weiter als 21 Kilometer zurücklegen, können bis Ende 2023 ganze 35 Cent steuerlich geltend machen, ab 2024 sogar 38 Cent (bis 2026). Die Entfernungspauschale gilt dabei für alle Verkehrsmittel gleichermaßen – ganz gleich, ob Fußgänger, Radfahrer, Motorrad-, Bus- und Bahnfahrer oder Autofahrer. Lediglich Flüge sind dabei ausgenommen. Gesetzlich ist die Entfernungspauschale im Einkommensteuergesetz (§ 9 Abs. 1 bis 4 EstG) festgesetzt.
Welche Fahrtkosten Sie steuerlich geltend machen können, ist verkehrsmittelunabhängig. Auch wenn Sie zu Fuß oder mit dem Fahrrad zur Arbeit kommen, steht Ihnen die Pauschale zu. Die Entfernungspauschale gilt außerdem für folgende Verkehrsmittel: - Autos - Öffentliche Verkehrsmittel - Park & Ride-Mischfälle - Dienstwagen - Jobtickets - Fahrgemeinschaften
Wenn Sie ein Firmenfahrzeug auch zur privaten Nutzung verwenden, müssen Sie den geldwerten Vorteil versteuern. In den meisten Fällen läuft das über die sogenannte Ein-Prozent-Regelung. Dabei werden die Lohnsteuer sowie die Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber abgeführt. Sie müssen die Fahrten von Ihrem Zuhause zur Arbeitsstätte in der Steuererklärung mit der Kilometerpauschale berechnen und in Anlage N notieren. Beispiel: Sie fahren an 250 Tagen 135 Kilometer zur Arbeit. Ab Kilometer 21 gilt die höhere Pauschale. Also sieht die Rechnung wie folgt aus:
250 x 20 x 0,30 € = 1500 €
+ 250 x 115 x 0,35 € = 10.063 €
= 11.563 € Entfernungspauschale
In diesem Fall müssen Sie ebenfalls zunächst die kürzeste Straßenverbindung ermitteln. Danach geben sie an, mit welchem Verkehrsmittel Sie wie viele Kilometer zurücklegen. Beispiel: Die kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte beträgt 120 Kilometer. An 250 Tagen fahren Sie zunächst 20 Kilometer mit dem Auto zum Bahnhof, anschließend weiter mit der Bahn. Für die Bahncard 100 (2. Klasse) zahlen Sie 4.400 € selbst.
Die Rechnung sieht also wie folgt aus:
Autofahrt: 250 x 20 x 0,30 € = 1.500 €
Zugfahrt: 250 x 100 x 0,30 € = 7.500 € (maximaler Höchstbetrag: 4.500 €)
1.500 € + 4.500 € = 6.000 € Entfernungspauschale
Als steuerfrei gilt ein Jobticket dann, wenn Sie als Arbeitnehmer es zusätzlich zum vereinbarten Gehalt erhalten. In diesem Fall gibt es zwei Möglichkeiten der Berechnung:
Pauschal absetzen dürfen Sie für jeden Arbeitstag einmal die einfache Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz. Das heißt, wenn Sie über die Mittagspause nach Hause und die Wegstrecke daher mehrmals fahren, dürfen Sie diese dennoch nur einmal berechnen. Wenn Sie an einem Arbeitstag hin und an einem anderen Tag zurückfahren, legen Sie jeweils nur eine Hälfte der Strecke zurück. Demnach dürfen Sie dann auch nur die halbe Entfernungspauschale absetzen. Für jeden Arbeitstag, an dem Sie tatsächlich die gesamte Strecke zu Ihrem Arbeitsplatz hin- und zurückgefahren sind, können Sie die gesamte Pauschale geltend machen.
Die Kilometerpauschale dürfen Sie für die Tage geltend machen, an denen Sie tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstelle bzw. Ihrem Arbeitsplatz gefahren sind. Das Finanzamt akzeptiert in der Regel rund 220 Fahrten pro Jahr – bei einer Fünf-Tage-Woche. Abzuziehen sind dabei Urlaubs- und Krankheitstage sowie Tage, an denen Dienstreisen stattfanden, die von Zuhause starteten.
Unter einer „ersten Tätigkeitsstätte“ versteht das Finanzamt eine betriebliche Einrichtung, der Sie dauerhaft zugeordnet sind. “Dauerhaft“ bedeutet in diesem Fall, dass die Zuordnung unbefristet – also für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses oder für mehr als 48 Monate – gilt. Sollte das nicht der Fall sein, prüft das Finanzamt, ob der Mitarbeiter mindestens ein Drittel seiner vereinbarten Arbeitszeit im Betrieb tätig werden soll. Dabei reicht es, wenn der Mitarbeiter dort in einem Umfang, der gering ist, seine Arbeit verrichtet. Beispielsweise Polizisten, die überwiegend im Streifendienst tätig sind, aber zu Besprechungen und Schreibtischarbeiten in der Dienstelle erscheinen müssen. Diese stellt dann die erste Tätigkeitsstelle dar. Arbeiten Sie an mehreren Orten, so sollte der Arbeitgeber festlegen, welcher davon als erste Tätigkeitsstelle gilt.
Maßgebend für die Entfernungsbestimmung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz ist immer die kürzeste Straßenverbindung. Dabei berücksichtigt das Finanzamt lediglich volle Kilometer. Wenn es eine kürzere Strecke gibt, können Sie diese angeben, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und Sie die Strecke regelmäßig gefahren sind. Eine Strecke ist dann „verkehrsgünstiger“, wenn Sie Ihren Arbeitsplatz normalerweise schneller erreichen – trotz Verkehrsstörungen.
Die Entfernungspauschale gilt bis maximal 4.500 €. Einzige Ausnahme: Wenn Sie mit Ihrem eigenen oder einem PKW zur Arbeit fahren, der Ihnen zur Nutzung überlassen wurde, beispielsweise einem Dienstwagen. In dem Fall müssen Sie die Kosten, die über dem Höchstbetrag liegen, jedoch nachweisen können. Weitere Ausnahmen sind höhere Kosten durch Bahn- und Bustickets oder Familienheimfahrten im Fall von doppelten Haushaltsführungen. Alle diese Fälle müssen Sie jedoch belegen.
Was die Wohnsituation betrifft, können Sonderfälle auftreten. Gesetzt den Fall, Sie besitzen mehrere Wohnungen oder führen mehrere Haushalte, gelten folgende Regeln:
Die Kosten für Familienheimfahrten im Falle einer doppelten Haushaltsführung werden bei der Entfernungspauschale ebenfalls berücksichtigt. Seit 2021 gilt die erhöhte Entfernungspauschale hier auch für Fernpendler. Der Höchstbetrag von 4.500 € entfällt bei Familienheimfahrten. Zahlt der Arbeitgeber steuerfreie Leistungen für diese Fahrten, werden diese auf die Pauschale angerechnet.
Sie besitzen mehrere Wohnungen? Dann können Sie Fahrten zur weiter entfernten Wohnung nur dann absetzen, wenn Sie dort Ihren Lebensmittelpunkt haben. Als Bedingung gilt hier: Mit mindestens 10 % muss sich dort an den Lebensunterhaltungskosten (Miete, Lebensmittel etc.) beteiligt werden, somit fällt beispielsweise das Kinderzimmer im Haus der Eltern aus dieser Regelung raus.
Bei all den Möglichkeiten, Berechnungen und Sonderfällen ist es ratsam, sich im Vorfeld von einem Steuerberater in Ihrer Nähe beraten zu lassen. Dieser kann Ihnen helfen, wenn Sie sich nicht sicher sind, und weiß genau, in welcher Anlage Sie was eintragen müssen, um Ihre Steuerklärung korrekt auszufüllen. Geben Sie hierfür einfach Ihre Stadt oder Postleitzahl in die Suchmaske ein oder informieren Sie sich über weitere Themen zum Thema Werbungskosten und Co. in unserem Ratgeberportal.
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