Kleinunternehmerregelung: Rechte und Pflichten

Bereits bei der Existenzgründung sollten Sie sich die Frage stellen, ob Sie mit Ihrem Unternehmen unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen. Daraus ergeben sich einige Vorteile, aber auch steuerliche Pflichten. Wir erklären, wie sich die Regelung definiert und welche Rechnungs-, Steuer und Buchführungsregeln damit einhergehen.

Kleinunternehmerregelung
Als Kleinunternehmer genießen Sie steuerrechtliche Vorteile.

Inhaltsverzeichnis

Wann ist ein Kleinunternehmer ein Kleinunternehmer?

Um sich bzw. das eigene Unternehmen als Kleinunternehmen zu definieren, ist lediglich eine Zahl relevant: Der Umsatz, der mit umsatzsteuerpflichtigen Leistungen oder Lieferungen erwirtschaftet wurde. Wenn dieser im Vorjahr unter 22.000 € (bis 2019: 17.500 €) lag und im aktuellen Jahr nicht höher als 50.000 € sein wird, gelten Sie als Kleinunternehmer und fallen demnach auch unter die Kleinunternehmerregelung. Wichtig: Es handelt sich bei diesen Kennzahlen um den Umsatz, nicht den Gewinn. Dieser wird deutlich niedriger ausfallen, da davon Ihre Ausgaben abgezogen werden, vom Umsatz jedoch nicht.

Was beinhaltet die Kleinunternehmerregelung?

Laut §19 des Umsatzsteuergesetztes (UStG) hat jeder, der unter die Kleinunternehmerregelung fällt, auch Anspruch auf diesen Status. Wenn das Finanzamt Sie als Kleinunternehmer anerkennt, bringt das einige Vorteile mit sich:

  • Sie sind nicht dazu verpflichtet, die Umsatzsteuer auszuweisen (siehe Wann ist man umsatzsteuerpflichtig?)
  • Keine Umstände durch das komplizierte UStG
  • Deutlich einfachere Buchführung
  • Wesentlich weniger Aufwand beim Erstellen der Steuererklärung

Besonders durch das Wegfallen der Umsatzsteuer ergibt sich ein großer Vorteil der Kleinunternehmerregelung: Sie sparen sich den Aufwand für entsprechende Verwaltungsaufgaben. So ist es nicht notwendig, zu jeder Dienstleistung oder Lieferung den passenden Umsatzsteuersatz herauszufinden und Sie müssen Ihren Kunden diesen auch nicht in Rechnung stellen. Das bedeutet, dass Sie sich auch nicht mit Umsatzsteuervorauszahlungen oder der Umsatzsteuererklärung auseinandersetzen müssen.

Kleinunternehmer-Umsatzsteuer
Wenn Sie sich entschließen, von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch zu machen, müssen Sie keine Umsatzsteuer ausweisen.

Was passiert, wenn mehr Umsatz als erwartet erzielt wird?

Angenommen, der tatsächlich erzielte Umsatz im Gründungsjahr liegt unerwarteterweise über der Kleinunternehmer-Umsatzgrenze von 22.000 €, hat das für das abgelaufene Jahr keine nachteiligen Folgen. Für das erste Jahr bleibt Ihnen die Kleinunternehmerregelung erhalten. Ab Januar des folgenden Jahres unterliegt Ihr Unternehmen dann jedoch automatisch der Regelbesteuerung – auch dann, wenn Sie mit Sicherheit sagen können, dass der Umsatz im zweiten Jahr wieder unter der Grenze liegen wird.

Im Grunde gilt also immer: Wenn Sie im vorangegangenen Jahr mehr als 22.000 € Umsatz hatten oder im neuen Jahr mehr als 50.000 € Umsatz erwarten, setzt automatisch die Regelbesteuerung ein. Wichtig: Das Finanzamt benachrichtigt Sie nicht, wenn ein Übergang von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung bevorsteht. Denn in der Regel wird das Finanzamt im Rahmen Ihrer Steuererklärungen über einen höheren Umsatz Ihres Unternehmens informiert.

Wer kann Kleinunternehmer werden?

Im Prinzip kann jeder Unternehmer unter die Kleinunternehmerregelung fallen und dessen Vorteile genießen. Der Status gilt nicht als gesonderte Rechtsform. Jedoch können mehrere Firmenrechtsformen ein Kleinunternehmen sein: - Freiberufler, Einzelunternehmer - Personengesellschaften - Juristische Personen

Schwankende Umsatzerlöse: Kleinunternehmer oder nicht?

Sollten die Umsatzerlöse Ihres Unternehmens nicht gleich bleiben, sondern öfter schwanken, dann ist auch ein mehrmaliger Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung möglich. Nachfolgend finden Sie eine Tabelle mit Beispielen:

JahrGeplanter UmsatzTatsächlicher UmsatzKleinunternehmer?
201410.000 €7.500 €Ja
201520.000 €25.825 €Ja
201612.000 €12.400 € (+ 2.356 € USt = 14.756 €)Nein
201725.000 €40.000 €Ja
201810.000 €15.500 € (+ 2.945 € USt = 18.445 €)Nein
201928.000 €18.400 € (+ 3.496 € USt = 21.896 €)Nein
202025.000 €14.500 €Ja
202122.000 €22.015 €Ja
202216.000 €12.500 € (+ 2.375 € USt = 14.875 €)Nein

Sonderfälle in der Kleinunternehmerregelung

Im Gründungsjahr eines Gewerbes, eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs oder wenn Sie eine neue selbstständige Tätigkeit aufnehmen, dann gelten Sonderregelungen: Da kein vorangegangenes Geschäftsjahr existiert, müssen Sie den Jahresumsatz für das erste Jahr schätzen. Achtung: Beginnt Ihr erstes Geschäftsjahr nicht im Januar, muss der geschätzte Umsatz monatsgenau auf ein ganzes Jahr hochgerechnet werden. Angefangene Monate werden voll berechnet.

 

Ein Beispiel: Sie beginnen am 15. Mai. In Ihrem ersten Gründungsjahr waren Sie also acht Monate voll geschäftlich tätig. Daher beträgt die Grenze, bis zu der Sie von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können, lediglich 14.667 €.

Der Kleinunternehmer-Status ist grundsätzlich an die jeweilige Person des Unternehmers gebunden. Das bedeutet, dass es nicht möglich ist, sich mehrfach auf die Kleinunternehmerregelung zu berufen. Sie können also nicht mit mehreren Tätigkeiten oder Unternehmen jeweils bis zu 22.000 € Umsatz machen, ohne die Umsatzsteuer auszuweisen. Sollten Sie mehrere Unternehmen besitzen, dann werden die jeweiligen Umsätze addiert.

Bei der Ermittlung der Kleinunternehmer-Grenze werden Produkte und Dienstleistungen, die umsatzsteuerfrei sind, gar nicht erst berücksichtigt. Das verhindert, dass ein zu großer Aufwand für das Finanzamt entsteht. Eine Liste mit den wichtigsten „Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen“ finden Sie im UStG, 34 Nr. 11 bis 28. Dazu gehören unter anderem:

 

  • Heilbehandlungen durch Ärzte,
  • die Verpachtung oder Vermietung von Grundstücken,
  • Angebote allgemein- oder berufsbildender Schulen
  • oder Leistungen selbstständiger Lehrer an Einrichtungen dieser Art.

 

Wichtig: Welche Waren und Dienstleistungen nun im Einzelfall als nicht umsatzsteuerpflichtig gelten, sollten Sie im Optimalfall mit dem Finanzamt oder einem Steuerberater klären.

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Kleinunternehmerregelung: Vor- und Nachteile

Wenn Ihre Umsätze unter der Grenze der Kleinunternehmerregel liegen, heißt das nicht zwangsläufig, dass Sie diese auch in Anspruch nehmen müssen. Das können Sie frei entscheiden. Die Kleinunternehmerregelung hat Vor- und Nachteile:

VorteileNachteile

Komfort:

  • Keine Umsatzsteuer erforderlich
  • Keine Unterscheidung von Brutto und Netto nötig
  • Einfache Umsatzsteuererklärung

Perspektive:

  • Entwickelt sich das Unternehmen positiv, dann müssen Sie irgendwann zur Regelbesteuerung wechseln und unter Umständen die Preise erhöhen

Preisgestaltung:

  • Im Privatkunden-Business können Sie Waren und Dienstleitungen günstiger anbieten als umsatzsteuerpflichtige Wettbewerber (im Schnitt können sie so 16 % günstigere Angebote machen)

Geschäftsimage:

  • Fehlende Umsatzsteuerangaben auf Rechnungen können bei Firmenkunden unseriös wirken
 

Liquidität:

  • Höhere Betriebsausgaben durch fehlende Vorsteuerabzugsberechtigung, insbesondere in der Anfangsphase

Für wen lohnt sich die Kleinunternehmerregelung?

Für nebenberufliche Gewerbetreibende sowie Selbstständige, die im Privatkunden-Geschäft tätig sind, kann die Kleinunternehmerregelung sinnvoll sein. Insbesondere dann, wenn keine großen Ausgaben anfallen und die Umsätze auch in den kommenden Jahren voraussichtlich nicht über die 22.000 € Grenze steigen. Für Vollerwerbsgründer und nebenberufliche Gewerbetreibende sowie Selbstständige im B2B-Geschäft lohnt sich die Kleinunternehmerregelung im Normalfall nicht.

Kleinunternehmer-Umsatzgrenze
Als Selbstständiger im Privatkunden-Geschäft lohnt sich die Kleinunternehmerregelung.

Kleinunternehmer werden oder nicht: Vorgehensweise

Wenn Sie sich für oder gegen die Kleinunternehmerregelung entschieden haben, füllen Sie den „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ aus und teilen dem Finanzamt so Ihre Entscheidung mit. Haben Sie den Bogen noch nicht zugeschickt bekommen, können Sie diesen auf der Homepage der Bundesfinanzverwaltung herunterladen. Wie Sie Ihr Kleinunternehmen anmelden, erfahren Sie in unserem Beitrag zum Thema. Wichtig: Sollten Sie bei der Existenzgründung freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, dann sind Sie für 5 Jahre an diesen Entschluss gebunden – ganz gleich, wie hoch Ihre Umsätze in dieser Zeit sind. Im 6. Jahr ist dann lediglich ein einfaches Schreiben an das Finanzamt nötig, um den Verzicht zu widerrufen.

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