Wann ist man umsatzsteuerpflichtig?

Grundsätzlich ist jedes Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Dabei ist es unerheblich, ob das Unternehmen Produkte oder Dienstleistungen verkauft. Es gibt aber einige Ausnahmen, für die keine Umsatzsteuer erhoben wird. Welche das sind und was Sie bei der Umsatzsteuer beachten müssen, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Inhaltsverzeichnis

Was ist die Umsatzsteuer?

Bei der Umsatzsteuer (auch Mehrwertsteuer genannt) handelt es sich um eine sogenannte Endverbrauchersteuer. Das bedeutet: Der Käufer trägt die Steuer, die vom Unternehmen eingezogen und an das Finanzamt weitergeleitet wird. Die Umsatzsteuer ist in Deutschland die größte steuerliche Einnahmequelle für Bund, Länder sowie Gemeinden.

Die Höhe der Steuer liegt in den meisten Fällen bei 19 %. Auf einige Produkte – etwa auf die meisten Lebensmittel, Bücher und Zeitschriften, Übernachtungen, orthopädische Hilfsmittel etc. – werden hingegen nur 7 % Umsatzsteuer erhoben. Bei forst- und landwirtschaftlichen Erzeugnissen gelten zum Teil Steuersätze von 5,5 % bzw. 10,7 %.

Umsatzsteuerpflicht

Wer ist umsatzsteuerpflichtig?

Jeder Unternehmer ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Dazu zählen auch Selbstständige und Freiberufler, wenn sie nicht unter die Ausnahmen fallen, die in § 4 UStG (Umsatzsteuergesetz) geregelt sind. Auf alle Verkäufe muss dann die entsprechende Umsatzsteuer erhoben und an das Finanzamt abgeführt werden. Im Umkehrschluss können Unternehmer aber auch die selbst gezahlte Umsatzsteuer für Produkte und Dienstleistungen, die dem Unternehmen in Rechnung gestellt wurden, zurückerstattet bekommen. Dabei handelt es sich um die sogenannte Vorsteuer.

Es gibt allerdings einige Ausnahmen, für die keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer erhoben wird. Darunter fallen unter anderem Betreuung und Pflegeleistungen, Heilbehandlungen, der Verkauf von Grundstücken, Kreditvermittlungen und Versicherungen. Ebenso sind Kleinunternehmer nicht umsatzsteuerpflichtig. Für diese gibt es eine Ausnahmeregelung.

Was ist die Ausnahmeregelung für Kleinunternehmer?

Nach § 19 UStG sind Kleinunternehmer von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Darunter fallen Selbstständige, wenn ihr Vorjahresumsatz nicht über 22.000 EUR lag. Zusätzlich darf laut Prognose der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR nicht überschreiten.

Allerdings besteht die Möglichkeit gemäß § 19 Abs. 2 UStG, einen Verzicht auf diese Kleinunternehmerregelung zu erklären. Dann müssen auch Kleinunternehmer die Umsatzsteuer zahlen. Diese Erklärung ist für fünf Jahre bindend.

Lohnt sich der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung?

Es kann durchaus sinnvoll sein, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Zum einen kommt es auf die Höhe der eigenen Investitionen an. Bei Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht kann man auch keine Vorsteuer zurückfordern. Wer hohe Investitionen tätigt, sollte daher überlegen, freiwillig auf diese Regelung zu verzichten.

Außerdem kann es für die Außenwirkung nützlich sein, wenn man nicht als Kleinunternehmer auftritt. Auf Rechnungen muss ein Hinweis wie etwa „Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer berechnet.“ erscheinen. Wer sich also nicht als Kleinunternehmer präsentieren möchte, sollte ebenfalls auf die Regelung verzichten.

Die Vor- und Nachteile als Kleinunternehmer im Überblick:

Vorteile

  • Preise für die eigenen Leistungen sind für den Endverbraucher niedriger, da keine Umsatzsteuer aufgeschlagen wird.
  • Geringere Preise stellen einen gefühlten Preisvorteil für Kunden dar.
  • Der bürokratische Aufwand ist geringer.
  • Die Buchführung wird erleichtert.

 

Nachteile

  • Die Eigenschaft als Kleinunternehmer wird den Kunden gegenüber auf Rechnungen offenbart, da keine Umsatzsteuer erhoben wird.
  • Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich.
  • Die ständige Überprüfung der Umsätze ist nötig, um reagieren zu können, wenn die 22.000-EUR-Marke überschritten wird.
  • Fällt die Kleinunternehmerregelung aufgrund zu hoher Umsätze weg, müssen Preise für den Kunden durch Aufschlag der Umsatzsteuer erhöht werden.

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Was ist, wenn die Grenze für die Kleinunternehmerregelung überschritten wird?

Wer im laufenden Jahr die Grenze von 22.000 EUR Umsatz überschreitet, muss im kommenden Jahr Umsatzsteuer zahlen, auch wenn vorher von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch gemacht wurde. Das Unternehmen bzw. der Selbstständige oder Freiberufler ist dann selbst in der Pflicht, die Zahlung an das Finanzamt zu leisten. Geschieht das nicht, kann das Finanzamt eine Nachzahlung fordern.

Als Kleinunternehmer muss man daher stets die Umsätze im Blick haben und Rechnungen entsprechend anpassen. Zwar können Rechnungen im Nachgang noch korrigiert und um eine Umsatzsteuer ergänzt werden, aber gerade bei Privatkunden wird es schwierig, denn diese akzeptieren in der Regel keinen höheren Endpreis und verweigern weitere Zahlungen.

Umsatzsteuerpflichtig

Was ist die Umsatzsteuervoranmeldung?

Die Umsatzsteuerschuld muss während des laufenden Kalenderjahres in regelmäßigen Abständen im Rahmen von Vorauszahlungen geleistet werden. Das geschieht in der Regel monatlich oder quartalsweise. Mit der Umsatzsteuervoranmeldung zeigt der Unternehmer an, wie viel er an das Finanzamt zahlen muss. Für die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung wird die Software ELSTER (elektronische Steuererklärung) verwendet. Angegeben werden darin der Umsatz (nach Steuersatz aufgeteilt), die selbst bezahlte Vorsteuer sowie ggf. die Mitwirkung eines Steuerberaters.

Wie funktioniert der Vorsteuerabzug?

Unter dem Vorsteuerabzug versteht man die Verrechnung der vom Unternehmer gezahlten Umsatzsteuer (Vorsteuer) mit der Umsatzsteuer, die das Unternehmen selbst durch Kunden erhalten hat. Je nach Höhe der beiden Beträge erhalten Unternehmen eine Erstattung oder müssen die Differenz an das Finanzamt abführen.

Es müssen bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden, damit die Vorsteuer abgezogen werden kann. So muss die Umsatzsteuer auf den Eingangsrechnungen angegeben sein. Außerdem müssen bei Rechnungen ab 250 EUR Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG gemacht werden. Bei Kleinbeträgen bis 250 EUR gelten die Pflichtangaben nach § 33 UStDV (Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung).

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