Werbungskosten als Rentner geltend machen

Als Werbungskosten können auch Rentner gewisse Ausgaben in ihrer Steuererklärung geltend machen. Darunter fällt alles, was in Zusammenhang mit der Rente steht. Wenn diese Kosten unter dem Pauschbetrag von 102 € liegen, müssen Sie diese nicht eintragen – das Finanzamt berücksichtigt einen Betrag dieser Höhe automatisch. Wir zeigen auf, was bei höheren Ausgaben möglich ist und wie Sie diese in Ihrer Steuererklärung gelten machen.

Werbungskosten-Rentner
Werbungskosten können auch Rentner steuerlich geltend machen.

Inhaltsverzeichnis

Welche Werbungskosten können Rentner steuerlich absetzen?

Als Rentner können Sie alle Ausgaben, die in Zusammenhang mit Ihrer Rente stehen, in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Sollten diese unter 102 € liegen, müssen Sie diese jedoch nicht eintragen. Da das Finanzamt einen Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 102 € automatisch von Ihren Einnahmen abzieht, lohnt sich ein Eintrag nicht. Die Werbungskosten bzw. der Pauschbetrag von 102 € gilt für alle Renten und Einnahmen, die unter sonstigen Einkünften angegeben werden müssen. Da es sich hierbei wie beim Pauschbetrag für Werbungskosten für Arbeitnehmer um einen Jahresbetrag handelt, wird dieser auch nicht gekürzt – auch dann nicht, wenn die Voraussetzungen dafür nicht das gesamte Jahr vorlagen. Sollten also nicht durchgängig Einnahmen durch Rente o.ä. vorliegen, steht Ihnen der Abzug dennoch zu.

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Werbungskosten: eine Definition

Unter den Begriff Werbungskosten fallen beispielsweise folgende Ausgaben:

  • Rentenberater
  • Rechtsanwalt (bei Streitigkeiten rund um die Rente)
  • Steuerberater (nur für Anlage N)
  • Kosten im Zusammenhang mit Rentenbeantragung (z.B. Fahrtkosten, Porto, Bürobedarf)
  • Gerichtsgebühren im Falle eines Prozesses zum Thema Rente
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • Pauschale Kontoführungsgebühr (16 €/Jahr)

Werbungskosten über dem Pauschbetrag geltend machen

Wenn Sie als Rentner Ausgaben haben, deren Höhe über den Pauschbetrag von 102 € hinausgeht, können Sie diese ebenfalls steuerlich geltend machen. Dafür ist es wichtig, im Laufe des jeweiligen Jahres alle Belege bzw. Nachweise über Ausgaben, die unter Werbungskosten fallen, aufzubewahren. Eintragen müssen Sie diese in Ihrer Steuererklärung in Anlage R auf Seite 2. Im besten Fall lassen Sie sich im Vorfeld von einem Fachmann aus Ihrer Nähe beraten.

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