
Antrag auf Lohnsteuerermäßigung: Kinderfreibetrag
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Nach der Scheidung ist vor dem Wechsel der Steuerklasse: Auch wenn es jetzt einige andere Dinge zu bewerkstelligen gibt, ist ein Steuerklassewechsel notwendig. Allerdings noch nicht im Trennungsjahr. In diesem bleiben beide Partner in ihrer bisherigen Steuerklasse (3 und 5 oder 4 und 4). Sobald die Scheidung vollständig durchgeführt wurde, werden Sie und Ihr ehemaliger Partner als ledig angesehen und ein Wechsel der Steuerklasse steht an. Doch welche ist nun die richtige?
Wechsel in…
… Steuerklasse 2
Im Falle eines gemeinsamen Kindes wechselt der Partner, dem das alleinige Sorgerecht des Kindes zugesprochen wird und der demnach auch das Kindergeld erhält, in Steuerklasse 2. Die Bedingung ist hier: Das Kind bzw. die Kinder müssen minderjährig sein und noch im betroffenen Haushalt leben.
… Steuerklasse 1
Wenn es kein gemeinsames Kind gibt oder das Sorgerecht bei beiden Partnern liegt, dann wechseln sowohl Sie als auch Ihr Partner nach der Scheidung in die Steuerklasse 1.
Im Zeitraum zwischen Trennung und Scheidung – dem sogenannten Trennungsjahr – und danach gestalten sich die Steuerklassen unterschiedlich:
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Im Trennungsjahr | Nach dem Trennungsjahr/in Scheidung |
---|---|
Getrennte Haushalte sind Pflicht | Beide Partner werden in Steuerklasse 1 eingeordnet |
Bisherige Steuerklasse gilt bis zum nächste 31. Dezember | Im Falle von Kindern: In Steuerklasse 2 fällt der Partner mit dem Sorgerecht |
Wer eine Scheidung hinter sich hat, gilt als ledig und wird in die Steuerklasse 1 eingeordnet. Im Falle einer erneuten Hochzeit werden beide Partner Steuerklasse 4 zugewiesen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass für das neue Ehepaar eine Kombination aus Steuerklasse 3 und 5 günstiger wäre. Ist das der Fall, können beide Beteiligten beim Finanzamt die Steuerklasse wechseln. Lassen Sie sich von einem Steuerberater beraten. Dieser kann Ihnen ausrechnen, welche Steuerklasse am besten zu Ihrem Einkommen passt.
Bei einer Scheidung müssen Sie zeitnah zum Finanzamt, um diesem mitzuteilen, dass Sie geschieden sind, denn ein Wechsel der Steuerklasse ist Pflicht. Dafür benötigen Sie die Scheidungsurkunde. Wenn Kinder aus der Ehe hervorgehen, brauchen Sie die Sorgerechtsvereinbarung. Der Wechsel der Steuerklasse darf dabei nicht erst nach der Scheidung geschehen. Steuerrechtlich zählt bereits das Jahr der Trennung.
Am 31.12. des jeweiligen Jahres endet der gemeinsame Veranlagungszeitraum. Trennt sich ein Paar also Anfang Dezember, dann steht bereits zum 1. Januar des Folgejahres ein Wechsel der Steuerklasse an. Erfolgt die Trennung zu Beginn des Jahres, gelten die ursprünglichen Steuerklassen noch für das gesamte Jahr. Wichtig: Sobald einer die Steuerklasse wechselt, ändert sich auch die des Partners. Es ist demnach nicht möglich, dass nur einer diese wechselt.
Partner 1 und Partner 2 haben sich getrennt. Derzeit befinden die beiden sich im Trennungsjahr. Das bedeutet, dass beide ihre derzeitigen Steuerklassen behalten. Partner 1 verdient mit ca. 4.000 € brutto im Monat mehr als Partner 2, daher gilt für ihn derzeit Steuerklasse 3. In dieser muss Partner 1 rund 400 € Lohnsteuer zahlen. Nach der Trennung wird Partner 1 in Steuerklasse 1 eingeordnet. Bei gleichbleibendem Verdienst muss er in diesem Fall rund 700 € Lohnsteuer zahlen. Wer jetzt denkt, er kann wenigstens mit der Steuererklärung Kosten gutmachen, hat leider schlechte Karten: seit 2013 lassen sich nur in Ausnahmefällen Scheidungskosten absetzen.
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