Rentenbesteuerung: Wer ist zur Steuererklärung verpflichtet?
Rentner sind in einigen Fällen zu einer Steuererklärung verpflichtet. Wir erklären, wann Sie eine Steuererklärung abgeben müssen.
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Rentner benötigen für eine Steuererklärung das herkömmliche Steuerformular und die Anlage R, welche seit 2020 in drei Teile unterteilt ist:
Seit 2019 müssen Angaben, die von mitteilungspflichtigen Stellen (z. B. Rentenversicherungsträger) an das Finanzamt gesendet werden, nicht mehr manuell von Ihnen selbst eingetragen werden. Nur wenn Ihnen bekannt ist, dass die eDaten nicht richtig übermittelt wurden oder wenn Sie Abweichungen angeben möchten, sind Sie zur Eintragung der Daten verpflichtet. Das hat den Vorteil, dass Sie sehr viel weniger Aufwand bei der Erstellung Ihrer Steuererklärung haben. In den Formularen sind diese Zeilen optisch hervorgehoben und am Zeilenende mit einem "e" gekennzeichnet. Wenden Sie sich am besten vorab an Ihren Rentenversicherungsträger, der Ihnen eine Bescheinigung ("Rentenbezugsmitteilung zur Vorlage beim Finanzamt") Ihrer Rentendaten zusendet. Überprüfen Sie dann, ob alle Daten stimmen, denn genau diese wurden dem Finanzamt übermittelt. Wenn Sie Unstimmigkeiten feststellen, können Sie diese innerhalb einer Steuererklärung ändern.
Das Finanzamt berücksichtigt automatisch 102 € Werbungskosten und 36 € für Sonderausgaben (bzw. 72 € für Ehepaare). Diese Beträge müssen Sie nicht extra angeben. Haben Sie jedoch höhere Werbungskosten oder Sonderausgaben, können Sie diese in der Steuererklärung geltend machen. Die Felder für die Werbungskosten finden Sie in den Zeilen 37 bis 38 von Anlage R, in den Zeilen 31 bis 37 von Anlage R-AV / bAV und in den Zeilen 41 bis 44 von Anlage R-AUS. Die Sonderausgaben haben ein eigenes Formular.
Zu den Werbungskosten zählen nur Beträge, die im Zusammenhang mit der Rente stehen. Was Sie bei den Werbungskosten beachten müssen, damit diese geltend gemacht werden können, erklärt Ihnen unser Ratgeberbeitrag Werbungskosten als Rentner geltend machen.
Bei den Sonderausgaben finden Sie Platz für Spenden, Mitgliedsbeiträge, die Kirchensteuer und gezahlte Vorsorgeleistungen.
Beachten Sie, dass Sie Spenden und Mitgliedsbeiträge auf Aufforderung des Finanzamts durch Zuwendungsbescheinigungen nachweisen müssen. Bei Beträgen unter 200 € (ab 2021 bis 300 €) reicht auch ein Kontoauszug. Bewahren Sie diese Quittungen daher sorgfältig auf.
Unter Spenden und Mitgliedsbeiträge fallen zudem nur Vereine, die folgende Zwecke fördern: mildtätige, kirchliche, religiöse, wissenschaftliche und weitere steuerliche abzugsfähige Zwecke, die im Abschnitt A der Anlage 1 zu § 48 Abs. 2 EStDV aufgeführt werden.
In der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen / Pauschbeträge“ können Sie Angaben über etwaige Pauschbeträge machen, falls Sie oder Ihr Ehepartner eine Behinderung haben. Hier müssen Sie den Grad der Behinderung angeben, welcher als Voraussetzung für einen Pauschbetrag bei mindestens 20 liegen muss. Zudem müssen Sie der Steuererklärung einen Nachweis beilegen. Das kann entweder eine Kopie des Schwerbehindertenausweises, eine Kopie einer Bescheinigung des Versorgungsamtes oder der Pflegeklasse oder eine Kopie des Rentenbescheids sein. Das machen Sie jedoch nur beim ersten Mal, danach berücksichtigt das Finanzamt den Pauschbetrag automatisch für Sie.
Grad der Behinderung: Pauschbetrag
Sie haben bis zum 31. Juli Zeit, Ihre Steuererklärung abzugeben. Für das Jahr 2020 sogar bis zum 1. November. Falls Sie die Frist nicht einhalten können, erklärt unser Ratgeberbeitrag Steuererklärung: Frist verpasst was zu tun ist. Ob sie überhaupt eine Steuererklärung abgeben müssen, klärt unser Ratgeberbeitrag zur Rentenbesteuerung. In vielen Fällen ist dies gar nicht nötig und falls doch, zeigt Ihnen der Beitrag zur Befreiung von der Steuererklärung wie Sie von der Steuererklärung doch noch befreit werden können.
Ebenfalls unter außergewöhnlichen Belastungen fallen Kosten wie Pflegekosten (z. B. häusliche Pflege), Krankheitskosten (z. B. Hilfsmittel wie Gehhilfe, Arzneimittel oder Kuren), Bestattungskosten oder andere Aufwendungen.
In der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen werden die haushaltsnahen Dienstleistungen eingetragen. Darunter fallen sowohl Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen als auch andere Arbeiten im Haushalt wie Rasen mähen, Fenster putzen oder Tiere pflegen. Wichtig ist, dass Sie die Rechnungen aufbewahren und die Zahlung nicht bar zahlen, sondern überweisen. Auf den Rechnungen sollten die Materialkosten gesondert von den weiteren Kosten (Arbeits-, Maschinen- und Fahrtkosten) angegeben werden.
Achtung: Das Finanzamt berücksichtigt die Kosten immer für das Kalenderjahr, in dem die Zahlung stattgefunden hat. Die Arbeiten selbst können zu einem anderen Zeitpunkt getätigt worden sein.
Gerade bei der erstmaligen Abgabe einer Steuererklärung als Rentner lohnt sich der Gang zum Steuerberater. Dieser klärt Sie über die Pflichtangaben und Möglichkeiten zu Steuereinsparungen auf. Die besten Steuerberater in Ihrer Nähe finden Sie, indem Sie Ihre Postleitzahl oder Ihren Ort in das obenstehende Formular eingeben.
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