Alle der genannten Aufwendungen können ohne Einschränkungen in den Lohnsteuerermäßigungsantrag eingetragen werden. Doch es gibt Ausnahmen: Mindestens 600 Euro müssen an Aufwendungen für Werbungskosten, Sonderkosten (Versicherungen exklusive) und außergewöhnlichen Belastungen zusammenkommen, damit die Aufwendungen letztlich auch als Freibeträge zählen und zulässig sind.
Allerdings müssen die Werbungskosten bei Nichtselbstständigen pauschal mindestens 1.000 Euro betragen. Bei den Sonderausgaben liegt die Hürde bei 35 Euro, bei Zusammenveranlagung sind es 72 Euro. Außergewöhnliche Belastungen werden individuell in ihrer Zumutbarkeit geschätzt.