Worum geht es bei der betrieblichen Steuererklärung?

Die betriebliche Steuererklärung dient als Grundlage für die Besteuerung und die Festsetzung der Steuern eines Betriebs bzw. Unternehmens. Wie Privatpersonen können auch Firmen von der Steuerpflicht betroffen sein und sind dazu verpflichtet, diese Erklärung regelmäßig einzureichen. Formal gibt es hier einige Unterschiede im Vergleich zur Einkommensteuererklärung, die wir Ihnen im Folgenden erläutern.

Inhaltsverzeichnis

Bestandteile einer betrieblichen Steuererklärung

Als Arbeitnehmer oder Kleinunternehmer liegt der Fokus bei der Steuererklärung im Wesentlichen darauf, zu viel gezahlte Steuern zu errechnen und Sonderausgaben abzusetzen, die zu einer Erleichterung des Steuersatzes beitragen können. Die betriebliche Steuererklärung hingegen besteht aus verschiedenen Teilerklärungen, die eingereicht werden müssen. Folgende Bestandteile treten immer bzw. sehr oft in den Erklärungen auf:

  • Umsatzsteuererklärung
  • Gewerbesteuererklärung
  • Körperschaftsteuererklärung
  • Kapitalertragsteuer-Anmeldung
  • Zerlegungserklärung
  • Einheitliche- und gesonderte Feststellungserklärung
  • Antrag auf Investitionsgrundlage

Wenn Sie einen Steuerberater für die betriebliche Steuererklärung beauftragen, sollten Sie sich vorab vergewissern, dass all diese Leistungen angeboten werden. In unserem Kostenbeitrag zur betrieblichen Steuererklärung gehen wir näher auf die damit verbundenen Kosten ein.

Betriebliche-Steuererklaerung
Bei der betrieblichen Steuererklärung müssen Sie mehrere Bestandteile einreichen und zahlreiche Faktoren beachten.

Umsatzsteuererklärung

Die Umsatzsteuererklärung ist verpflichtend, wenn Sie eine Dienstleistung gegen Entgelt (z. B. Lieferservice) anbieten. Dies ist nach §1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) vorgegeben. Je nach Berufsgruppe gibt es Ausnahmeregelungen. Diese betreffen beispielsweise Ärzte oder Versicherungsagenten und sind in §4 UStG festgeschrieben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Sitz des Unternehmens befindet. Erfahren Sie in unserem Ratgeberbeitrag zur Umsatzsteuerpflicht mehr zu den Verpflichtungen und Ausnahmen.

Für die Einreichung der Umsatzsteuererklärung gelten gesetzlich vorgeschriebene Zeiträume. Erstellen Sie die Erklärung selbst, gilt die Frist bis zum 31. Juli des Folgejahres. Beauftragen Sie einen Steuerberater, verlängert sich die Frist automatisch bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres – das ist keine Sonderfall-Genehmigung auf Antrag, sondern die reguläre gesetzliche Frist für steuerlich beratene Fälle.

Umsatzsteuererklaerung
Unternehmen müssen ihren Umsatz versteuern. Je nach Berufsgruppe gibt es besondere Regeln.

Gewerbesteuererklärung

Die Verpflichtung zur Gewerbesteuererklärung gilt für Sie, wenn Sie ein Gewerbe betreiben, wie es im Einkommensteuergesetz (EStG) definiert wird. Betroffen sind sowohl Kapital- und Personengesellschaften als auch Einzelunternehmen. Für Unternehmen aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft ist die Gewerbesteuererklärung verpflichtend, wenn der Umsatz aus den gewerblichen Dienstleistungen über 5.000 € beträgt. Wie bei der Umsatzsteuererklärung sind gewisse Berufsgruppen wie Ärzte von der Pflicht befreit bzw. müssen Sonderregeln beachten. Mehr zum Thema finden Sie in unserem Ratgeberbeitrag Gewerbesteuerpflicht.

Die Gewerbesteuer berechnet sich anhand mehrerer Faktoren: dem Gewerbeertrag des Unternehmens abzüglich des Freibetrags sowie durch die bundesweite Steuermesszahl und dem Hebesatz, der am Unternehmensstandort gilt. Weitere Informationen sowie Beispiele finden Sie in unserem Ratgeberbeitrag zur Gewerbesteuerfreibetrag. Die Gewerbesteuererklärung muss bis zum 31. Juli des Folgejahres beim Finanzamt abgegeben werden, wenn Sie diese selbst erstellen. Wie bei der Umsatzsteuer verlängert sich die Frist bei Beauftragung eines Steuerberaters automatisch bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres.

Körperschaftsteuererklärung

Verschiedene juristische Personen (darunter Kapitalgesellschaften, Vereine, Stiftungen und Genossenschaften sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts) müssen eine Körperschaftsteuererklärung einreichen. Diese ist im Normalfall 6 Seiten lang, kann aber auch diverse Anhänge enthalten. Von der Körperschaftsteuer befreit sind zum Beispiel kirchliche, mildtätige oder auch gemeinnützige Körperschaften und Parteien.

Die Körperschaftsteuer muss bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres eingereicht werden, wenn Sie diese selbst erstellen; bei Beauftragung eines Steuerberaters verlängert sich die Frist bis zum letzten Tag des Februars des zweiten Folgejahres. Der Steuersatz liegt bei 15 % (plus Solidaritätszuschlag) des zu versteuernden Welteinkommens und ist eine direkte Steuer. Näheres zur Berechnung erfahren Sie in unserem Ratgeberbeitrag Körperschaftsteuer berechnen.

 Kapitalertragsteuer-Anmeldung

Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer sowie der Körperschaftsteuer. Hiermit sollen alle Erträge aus Kapitalanlagen in Form von Gegenleistungen oder Gebrauchsüberlassungen von Kapital (z. B. Zinserträge, Dividendenerträge, Investmenterträge oder Kursgewinne) zusammen versteuert werden. Die Anmeldung muss zeitgleich mit der Auszahlung erfolgen und die Steuer dem Finanzamt gezahlt werden.

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Welche Formulare werden für die betriebliche Steuererklärung benötigt?

  • Mantelbogen
  • Anlage Corona-Hilfen
  • Anlage G – Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  • Anlage KAP – Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Anlage EÜR – Einnahmenüberschussrechnung

Besonderheiten Corona-Hilfen: Eine eigene Anlage Corona-Hilfen ist seit dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr erforderlich – erstmalige Auszahlungen von Corona-Hilfen kommen inzwischen nur noch in seltenen Ausnahmefällen vor. Für Steuerjahre bis 2024 sowie zu den mittlerweile ausgelaufenen Corona-Sonderregelungen finden Sie Hintergründe in unseren Ratgeberbeiträgen zur Einkommensteuererklärung 2020 und zu Steuererleichterungen durch Corona.

Wenn Sie gut genug mit dem Thema vertraut sind, lässt sich die betriebliche Steuererklärung auch selbst anfertigen. Es empfiehlt sich aber, einen Experten mit der Anfertigung zu beauftragen, da dieser immer die aktuellen Regelungen und Ausnahmen kennt. Die besten Steuerberater finden Sie auf unserem Fachportal!

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