Worum geht es bei der betrieblichen Steuererklärung?
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Mehr Alle SteuertippsDie Körperschaftsteuer, abgekürzt KSt, gilt für inländische juristische Personen. Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereine müssen eine Steuer in Höhe von 15 % ihres zu versteuernden Einkommens zahlen. Die KSt muss jährlich (31. Juli für das vorherige Jahr) beim zuständigen Finanzamt gemeldet werden. Sie ist Teil der Unternehmensteuer und wird durch Gewerbesteuer sowie Einkommensteuer des Unternehmens ergänzt.
Die KSt gilt als direkte Steuer (Steuerschuldner muss die Belastung selbst tragen) und ist eine Ertragsteuer (die Steuer richtet sich nach dem Gewinn). Die Einnahmen stehen dem Bund und den Ländern je zur Hälfte zu, weshalb sie als Gemeinschaftssteuer definiert ist sowie als Personensteuer (eine Person – in diesem Fall eine juristische – versteuert).
Grundlage für die KSt bildet das Körperschaftsteuergesetz (KStG), welches auf dem Einkommensteuergesetz basiert, in Kombination mit der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung. Sie gilt ab der notariellen Beurkundung der Satzung oder des Gesellschaftervertrags einer Vorgesellschaft und endet mit der rechtsgültigen Beendigung der Liquidation.
Auf das zu versteuernde Einkommen wird ein Steuersatz von 15 % erhoben, wobei dieser auf einen vollen Euro abgerundet wird. Der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 % wird zusätzlich als Teil der KSt erhoben. Der gesamte Steueranteil des Gewinns beträgt somit 15,825 %.
Gemäß KStG sind verschiedene Vermögensmassen, Personenvereinigungen und Körperschaften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Voraussetzung ist, dass sie ihre Geschäftsleitung (definiert nach § 10 Abgabenordnung [AO]) oder ihren Sitz (§ 11 AO) im Inland haben. Auf diese Weise soll eine doppelte Besteuerung von ausländischen Gesellschaften vermieden werden. Die Gesellschaften, die einer unbeschränkten Verpflichtung zur Körperschaftsteuer unterliegen, sind laut KStG § 1 Abs. 1 wie folgt:
Neben der unbeschränkten gibt es auch eine beschränkte Steuerpflicht. Diese greift, wenn besagte Gesellschaften ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung beide nicht im Inland haben. Hierbei geht es ausschließlich darum, die inländischen Einkünfte zu versteuern.
Unter verschiedenen Voraussetzungen ist eine Befreiung von der Körperschaftsteuer in Teilen oder sogar vollständig möglich. Grundsätzlich sind Unternehmen des Bundes, politische Parteien und Berufsverbände nicht körperschaftsteuerpflichtig. Gleiches gilt für gemeinnützige und mildtätige Körperschaften sowie für Organisationen, die kirchlichen Zwecken dienen. Voraussetzung ist, dass all diese Körperschaften keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Die Befreiung hat jedoch keine Auswirkung auf inländische Einkünfte, für die der Steuerabzug gilt (z. B. Kapitaleinkünfte). Daher spricht man bei steuerbefreiten Körperschaften auch oft von beschränkt steuerpflichtigen Körperschaften.
Als Basis für die Ermittlung des zu versteuernden Betrags einer Körperschaft dient der aus der Steuerbilanz errechnete Gewinn. Diese Bilanz wiederum wird anhand der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes unter Beachtung der Regelungen des KStG erstellt. Möglicherweise ist der ausgewiesene Gewinn in der Handelsbilanz nicht korrekt und muss angepasst werden. Der zu versteuernde Betrag errechnet sich wie folgt:
Jahresüberschuss Ihres Unternehmens
abzüglich verdeckter Einlagen, Zuwendungen und Freibeträge
zuzüglich verdeckter Gewinnausschüttungen und nicht abziehbarer Aufwendung
Bei einem negativen Ergebnis müssen Sie keine Körperschaftsteuer zahlen!
Für die fehlerfreie Berechnung der Bilanz sowie der Prüfung aller relevanten Faktoren sollten Sie einen Steuerberater engagieren, um die wichtigsten Bestandteile professionell erledigen zu können. Dieser ist außerdem mit den Sonderfällen und Ausnahmeregelungen vertraut, die auftreten können.
Die detaillierte Berechnung der Körperschaftsteuer finden Sie in unserem Ratgeberbeitrag So berechnen Sie die Körperschaftsteuer.
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