So berechnen Sie die Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer (KSt) muss von juristischen Personen mit Sitz im Inland entrichtet werden. Sie ist zum 31. Juli des Folgejahres fällig und ist für zahlreiche Kapitalgesellschaften, Genossenschaften oder Vereine verpflichtend. Für die genaue und fehlerfreie Berechnung sollten Sie auf die Expertise eines Steuerberaters zurückgreifen – eine erste Kalkulation lässt sich aber nach einem bestimmten Schema durchführen, sodass Sie wissen, was Sie ungefähr erwartet.

Koerperschaftssteuer-berechnen

Inhaltsverzeichnis

Kurz und knapp: Was ist die Körperschaftsteuer?

Die Körperschaftsteuer wird vielfach als ein Äquivalent zur Einkommensteuer verstanden. Sie gilt allerdings nicht für natürliche Personen (z. B. Arbeitnehmer, Selbstständige), sondern für juristische Personen wie Unternehmen, Vereine oder Kapitalgesellschaften. Im Körperschaftsteuergesetz (KStG) sind sämtliche Vorgaben und Variablen verankert. Dieses ist in vielen Punkten deckungsgleich mit dem Einkommensteuergesetz, hat jedoch spezielle Regelungen für juristische statt natürliche Personen.

Berechnung der Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer sieht i. d. R. 15 % des zu versteuernden Einkommens einer juristischen Person vor. Wie hoch dieser Betrag genau ist, hängt also vom gemäß KStG errechneten Gewinn ab.

Als Grundlage für die Berechnung dient der handelsrechtliche Jahresüberschuss bzw. Fehlbetrag. Diesen verrechnen Sie mit verschiedenen Abzügen oder Einnahmen, den sogenannten bilanzsteuerlichen Korrekturen, und erhalten das Ergebnis der Steuerbilanz.

Es folgt die Verrechnung mit den einkommensteuerlichen Korrekturen. Das Ergebnis ist das gewerbliche Ergebnis. Von diesen wiederum ziehen Sie Gewinnanteile persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA ab, ebenso verdeckte Einlagen, Ergebnisse aus ausländischen Beteiligungen und Spenden. Hinzu addieren Sie nicht abziehbare Aufwendungen und verdeckte Gewinnausschüttungen.

Von dieser Gesamtsumme wiederum ziehen Sie den Verlustabzug ab und erhalten das zu versteuernde Einkommen.

Koerperschaftssteuer-Berechnung

+/– Anpassungen der Handelsbilanz an steuerliche Vorschriften (nach § 60 Abs. 2 EStDV)

+ Hinzurechnung von vGA (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG)

– Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA

+ Berichtigungsbetrag (nach § 1 AStG)

– verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 S. 3-6 KStG), Einlagen (nach § 4 Abs. Abs. 1 S. 8 EStG)

+ nicht abziehbare Aufwendungen (z.B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5-7 EStG, § 4h EStG sowie (§ 8a KStG, § 160 AO)

– Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 KStG

+ Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

+/– Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung (z.B. Einnahmen nach § 7 UmwStG)

+/– Hinzurechnung und Kürzungen nach § 8b KStG und § 3c Abs. 1 EStG

+/– Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen

– sonstige inländische steuerfreie Einnahmen (z.B. Investitionszulagen)

+/- Korrekturen bei Organschaft i.S.d. §§ 14, 17 KStG (z.B. Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i.S.d. § 16 KStG)

+/– Hinzurechnung und Kürzungen bei ausländischen Einkünften (z.B. nach DBA steuerfreie Einkünfte, Abzug ausländischer Steuer)

+/– Sonstige Hinzurechnung und Kürzungen (z.B. nicht ausgleichsfähige Verluste nach § 15 Abs. 4, § 15a Abs. 1 S. 1 EStG, Hinzurechnungen nach § 15a Abs. 3 EStG etc.)

= Steuerlicher Gewinn

– abzugsfähige Zuwendungen, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG

+ nicht berücksichtigender Verlust des laufenden Veranlagungszeitraumes, § 8c KStG

+/–

  • bei Organträgern:
    • Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaft
    • Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG, § 3c Abs. 1 EStG, § 4h EStG, § 4 Abs. 6
    • UmwStG bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen der Organgesellschaften
  • bei Organgesellschaften:
    • Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens §§ 14, 17 KStG

+ sonstige Hinzurechnungen

= Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10d EStG

– Verlustabzug nach § 10d EStG

= Einkommen

– Freibetrag für bestimmte Körperschaften, § 24 KStG

– Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie Vereine, Land- und Forstwirtschaft betreiben, § 25 KStG

= zu versteuerndes Einkommen

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Mit Expertise eines Steuerberaters Körperschaftsteuer berechnen

Bei all den Faktoren, die Auswirkung auf die Höhe des zu versteuernden Gewinns – und somit auch auf die Körperschaftsteuer – haben, ist es oft schwer, den Überblick zu behalten. Wir empfehlen Ihnen daher, die Berechnung der KSt in die fachkundigen Hände eines Experten zu geben. Dieser weiß, welche Kosten zu berücksichtigen sind und welche Zahlungen Sie bei der Steuer angeben können, um diese zu senken. Die besten Steuerberater aus Ihrer Nähe finden Sie bequem auf unserem Fachportal.

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