EÜR 2019: Grundprinzip und Vorgehen

Unter einer Einnahmenüberschussrechnung (kurz EÜR) versteht man eine einfache Methode zur Ermittlung des Gewinns im Rahmen der einfachen Buchführung. Dabei stellt man Einnahmen und Ausgaben eines Unternehmens gegenüber. Wer eine EÜR machen muss, wie genau dabei vorzugehen und was zu beachten ist, erfahren Sie hier.

EUER
Freiberufler und Kleingewerbe ermitteln Ihren Gewinn über die EÜR.

Inhaltsverzeichnis

Das Grundprinzip der EÜR

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist ein gesetzlich vorgegebenes Formular des Finanzamtes, mit dem die Gewinnermittlung im Rahmen der einfachen Buchführung durchgeführt werden kann. Einnahmen und Ausgaben werden dabei gegenübergestellt, um so die Differenz bzw. den Gewinn zu ermitteln. Dieser wird dabei als Überschuss der Einnahmen des Betriebes über die Ausgaben hinaus berechnet. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Einkommensteuergesetz. Im Gegensatz zur doppelten Buchhaltung buchen Steuerpflichtige, die eine EÜR erstellen müssen, jede Aktion des Geschäftes – ob Einnahme oder Ausgabe – auf ein und dasselbe Konto.

Wer muss eine EÜR machen?

An sich muss jeder Unternehmer seine Einnahmen im Rahmen der doppelten Buchführung über eine sogenannte Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) ermitteln. Unter bestimmten Voraussetzungen sind jedoch manche von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit. Diese müssen stattdessen eine einfache Einnahmenüberschussrechnung bzw. EÜR erstellen. Laut des Einkommensteuergesetzes sind folgende Unternehmer bzw. Selbstständige dazu berechtigt, eine EÜR anzufertigen:

  1. Freiberufler
  2. Gewerbetreibende, die weniger als 600.000 € Umsatz und weniger als 60.000 € Gewinn zu verzeichnen haben.

Für alle anderen Unternehmer sowie Kapitalgesellschaften gilt: Eine Bilanzierung ist zwingend erforderlich. In diesem Fall müssen Sie also die doppelte Buchführung anwenden und Ihren Gewinn über eine Bilanz sowie die GuV ermitteln. Die folgende Tabelle liefert eine Übersicht, wer eine EÜR erstellen darf und wer zur doppelten Buchführung verpflichtet ist:

RechtsformEÜRGuV und Bilanz (doppelte Buchführung)
EinzelunternehmenJaNein
FreiberuflerJaNein
KleingewerbetreibendeJa

Ja, wenn ein Umsatz von 600.000 € oder Jahresgewinn von 60.000 € überschritten wird

Eingetragene KaufleuteJa

Ja, wenn ein Umsatz von 600.000 € oder Jahresgewinn von 60.000 € überschritten wird

PersonengesellschaftenJa

Nein

GbRJa

Nein

PartnergesellschaftJaNein
Einnahmen-und-Ausgaben
Bei der EÜR muss jede Betriebsaktion festgehalten werden – Einnahmen wie Ausgaben.

Wie erstellt man eine EÜR?

Gewinnermittlung

Um den Gewinn Ihres Unternehmens zu ermitteln und somit Rückschlüsse auf Liquidität bzw. den finanziellen Überschuss schließen zu können, müssen Sie wie folgt vorgehen:

  • Ermitteln Sie die gesamten Einnahmen. Weisen Sie dabei Nettoeinnahmen und Umsatzsteuer gesondert aus.
  • Ermitteln Sie Ihre kompletten Ausgaben. Unterscheiden Sie auch hier zwischen Nettoausgaben und Vorsteuer (die Umsatzsteuer, die in Ihren Rechnungen enthalten ist) sowie die Umsatzsteuer, die an das Finanzamt gezahlt wurde. Auch Abschreibungen, die über das Anlagenverzeichnis ermitteln werden, sind für die Gewinnermittlung notwendig.
  • Berechnen Sie den Gewinn wie folgt: Gesamteinnahmen – Gesamtausgaben – Abschreibungen.
  • Berechnen Sie den finanziellen Überschuss: Gewinn + Abschreibungen + Finanzierungen + Privateinlagen – Investitionen – Tilgungen – Privatentnahmen.

Abschluss

Anschließend können Sie mit der EÜR Ihren Gewinn und die Liquidität Ihres Unternehmens ermitteln. Der Gewinn ist dabei die Differenz von Betriebseinnahmen und -ausgaben. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht, was jeweils darunter fällt:

EinnahmenAusgaben
Entnahme betrieblicher Gegenstände (Sachentnahmen)Gehälter und Löhne
Einnahmen zum jeweiligen Umsatzsteuersatz (Nettobeträge)Abschreibungen
Umsatzsteuerfreie EinnahmenEingekaufte Dienstleistungen
Private Kfz-NutzungWareneinkäufe
Private TelefonnutzungAusgaben für geringwertige Wirtschaftsgüter
In den Einnahmen enthaltene UmsatzsteuerKfz-Kosten
Auflösung von RückstellungenBezahlte Vorsteuer
 Miete für Geschäftsräume
 Bezahlte Umsatzsteuer
 Betriebsausgaben, die eingeschränkt abziehbar sind

Wichtig: Bei gezahlten Kundenrechnungen muss stets die Umsatzsteuer herausgerechnet und gesondert eingetragen werden. Bei Ausgaben, die eine Mehrwertsteuer enthalten, müssen Sie diese als Vorsteuer herausrechnen. Ausgaben für Waren, Miete, etc. weisen Sie als Nettobeträge aus.

Anschließend können Sie Ihren Gewinn ermitteln. In der EÜR versteht man darunter die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben, die Sie – wenn Sie ohne Hilfe eines Steuerberaters arbeiten – in der Anlage EÜR mit ELSTER ausfüllen müssen. Wenn Sie unsicher sind oder sich beraten lassen möchten, dann ist ein Steuerberater jedoch hilfreich.

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Während bei der Gewinnermittlung nur die Ausgaben berücksichtigt werden, die unter Betriebsausgaben fallen, zählen beim Ermitteln der Liquidität auch Investitionen dazu. Auch Finanzierungen durch private Darlehen oder Bankdarlehen werden relevant, wenn Sie den finanziellen Überschuss Ihres Unternehmens ermitteln. Dabei rechnen Sie wie folgt:

PostenKommentar
Gewinn 
+ AbschreibungenMindern den Gewinn, sind aber keine Ausgaben
+ erhaltene FinanzierungenBank- oder Privatdarlehen
+ private EinlagenVon Ihnen ins Unternehmen eingebrachte Gelder
– InvestitionenAusgaben für Investments

– Tilgungen

Rückzahlungen

– private EntnahmenLebensunterhalt

= finanzieller Überschuss

Finanzkraft/Liquidität des Unternehmens

Wichtig: Um weitere Investitionen zu tätigen oder Steuern zu zahlen, ist die Liquidität eines Unternehmens überaus wichtig. Daher sollten Sie den finanziellen Überschuss immer im Auge behalten. In unserem Fachportal finden Sie neben Rechenbeispielen hinsichtlich der EÜR Kosten auch eine EÜR Vorlage.

EÜR: Vor- und Nachteile

Wer als Unternehmer eine Einnahmenüberschussrechnung im Rahmen einer einfachen Buchführung abgeben kann, ist in der Regel im Vorteil. Diese ist üblicherweise einfacher und schneller realisierbar als eine doppelte Buchführung mitsamt Gewinn- und Verlustrechnung (GuV). Nachfolgend sehen Sie in einer Übersicht Vor- und Nachteile der EÜR:

VorteileNachteile
Weniger AufwandBei der Kreditvorgabe möchten Banken in der Regel eine umfangreiche Bilanz sehen
Einfache Gewinnermittlung (Einnahmen – Ausgaben)Aufgrund des Zu- bzw. Abflussprinzips können keinen künftigen Risiken abgezogen werden
Keine E-Bilanz nötig, lediglich Anlage EÜR 

Was ist bei der EÜR zu beachten?

Das Zufluss- bzw. Abflussprinzip

Beim Erstellen der Einnahmenüberschussrechnung ist nicht das Datum der jeweiligen Rechnung entscheidend, sondern wann der Betrag auf dem Konto eingegangen ist. Bei Rechnungen, die Sie erhalten, gilt dasselbe: Entscheidend ist, wann das Geld überwiesen bzw. von Ihrem Konto geflossen ist. Die jeweilige Einnahme bzw. Ausgabe gehört aus Buchhaltungssicht zu dem Jahr, in dem Rechnungsbeträge weggeflossen oder dem Konto zugeflossen sind.

Aufzeichnungspflichten

Damit die EÜR nachvollziehbar und einheitlich gestaltet ist, gibt es feste Regeln für alle Unternehmen, die eine erstellen. Folgende Punkte sollten bei der Dokumentation beachtet werden:

  • Einnahmen und Ausgaben sollten Sie nach dem jeweiligen Mehrwertsteuersatz getrennt erfassen.
  • Schaffen Sie ein Anlagenverzeichnis für nicht abnutzbare Güter wie beispielsweise Grundstücke.
  • Ebenso ist ein Anlagenverzeichnis für abnutzbare Güter notwendig, diese werden auf Basis von Abschreibungstabellen abgeschrieben.
  • Dokumentieren Sie Wirtschaftsgüter eines geringen Wertes (bis 800 €) in einem separaten Verzeichnis ebenso wie Güter, die dem GWG-Pool zuzuordnen sind. Darunter versteht man alle selbstständig nutzbaren Güter, deren Wert – inklusive  Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten – zwischen 251 und 1.000 € liegt.
  • Beschränkt absetzbare Ausgaben sollten Sie getrennt erfassen, so z.B. das Arbeitszimmer zu Hause und die Bewirtung während einer Geschäftsreise.
  • Fahrtenbücher müssen Sie separaten Aufzeichnungen hinzufügen.

EÜR: Was ändert sich 2020?

Da in die Gewinnermittlung eines Unternehmens die in diesem Jahr erzielten Einnahmen gehören, müssen Sie auch etwaige erhaltene Corona-Soforthilfen dort aufführen (siehe auch Steuererleichterungen durch Corona). Diese stellen ebenfalls Betriebseinnahmen dar. Steuerfrei sind sie nur dann, wenn das EstG ausdrücklich eine entsprechende Befreiung vorsieht. Laut aktuellem Stand ist das nicht der Fall. Sollten Sie weitere Fragen bezüglich der Einnahmenüberschussrechnung haben, dann wenden Sie sich am besten an einen Experten in Ihrer Nähe.

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