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Die bei der Unternehmensnachfolge relevanten Steuern sind die Einkommensteuer, die Grunderwerbsteuer sowie die Schenkungsteuer und die Erbschaftsteuer. Ob diese gelten und in welcher Höhe, ist von verschiedenen Faktoren abhängig – in erster Linie von der Art der Übertragung. Hier wird im Wesentlichen unterschieden, ob es sich um eine Vererbung/Schenkung, einen Verkauf oder eine Verpachtung handelt. Auch die Steuerklasse, der Erwerb und das ggf. vorhandene Verwandtschaftsverhältnis haben potenziell Auswirkungen auf die Höhe der zu entrichtenden Steuer.
Wichtig: Halten Sie sämtliche Vereinbarungen bei der Unternehmensnachfolge schriftlich fest. So können Sie sicher sein, dass keine nachträglichen Steuern entrichtet werden müssen, derer Sie sich vielleicht nicht bewusst sind. Ein Steuerberater kennt die aktuell geltenden Besonderheiten und kann Sie dabei unterstützen, die Übernahme steuerrechtlich einwandfrei durchzuführen.
Durch den Begriff Unternehmensnachfolge wird der gesamte Prozess einer Unternehmensübergabe bezeichnet. Dies schließt die Voraussetzungen für den Wechsel ein, ebenso die Ziele und Eigenheiten der Übergabe. Eine Unternehmensnachfolge kann aufgrund verschiedener Bedingungen erfolgen, etwa durch Alter und Krankheit, durch Tod bzw. Vererbung sowie den Verkauf oder Verpachtung der Firma. Darüber hinaus gibt es verschiedene Formen der Übertragung eines Unternehmens. Diese kann unentgeltlich erfolgen (bei Schenkung bzw. Vererbung, meist in Familienunternehmen) oder gegen Entgelt (Verkauf). Ebenso ist eine Trennung von Eigentum und Management des Unternehmens möglich.Bei der Unternehmensnachfolge sind verschiedene Ausprägungen der Faktoren möglich:
Die Vererbung oder Schenkung eines Unternehmens werden im steuerrechtlichen Sinne jeweils fast identisch behandelt. Die Höhe der Erbschaftsteuer setzt sich aus der Bemessungsgrundlage für das zu übergebende Vermögen, dem steuerpflichtigen Erwerb und dem geltenden Steuersatz zusammen. Der Erwerb lässt sich anhand des Steuerwertes des Vermögens berechnen – wahlweise durch den Marktwert der Aktienanteile oder den Wert aus Verkäufen im vergangenen Jahr.
Teilweise sind Befreiungen oder Reduzierungen der Steuer durch Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften und Freibeträge möglich. Letztere variieren i. d. R. zwischen 20.000 € und 500.000 €. Der Steuersatz beträgt mindestens 7 % und maximal 50 % und ist abhängig vom steuerpflichtigen Erwerb und der Steuerklasse. Die Freibeträge und Steuersätze haben wir Ihnen nachfolgend aufbereitet.
Verwandtschaftsverhältnis | Steuerklasse | Freibetrag |
---|---|---|
Ehepartner, eingetragene Lebenspartner | I | 500.000 € |
Kinder und Stiefkinder (bei Tod der Kinder: weitere Nachkommen) | I | 400.000 € |
Andere Enkel | I | 200.000 € |
Urenkel, Eltern und Großeltern (Erbschaft) | I | 100.000 € |
Eltern und Großeltern (Schenkung) | II | 20.000 € |
Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder und -eltern sowie geschiedene Ehepartner | II | 20.000 € |
Eingetragene Lebenspartner | III | 500.000 € |
Weitere Unternehmensnachfolger | III | 20.000 € |
Steuerpflichtiger Erwerb bis | Steuerk. I | Steuerk. II | Steuerk.III |
---|---|---|---|
75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
6 Mio. € | 19 % | 30 % | 30 % |
13 Mio. € | 23 % | 35 % | 50 % |
26 Mio. € | 27 % | 40 % | 50 % |
Über 26 Mio. € | 30 % | 43 % | 50 % |
Beim Verkauf eines Unternehmens werden i. d. R. die Ertrag- und die Grunderwerbsteuer fällig. Die Ertragsteuer richtet sich nach dem Gewinn, der durch die Veräußerung des Unternehmens entsteht. Zu beachten ist außerdem, dass sogenannte „stille Reserven“ aufgedeckt werden können. Hierbei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Buchwert eines Unternehmens und seinem tatsächlichen. Diese Reserven müssen als Veräußerungsgewinn ebenfalls versteuert werden. Der zu versteuernde Veräußerungsgewinn berechnet sich wie folgt:
Gut zu wissen: Sie können unter bestimmten Umständen Freibeträge für die Versteuerung in Anspruch nehmen und den Veräußerungsgewinn so um bis zu 45.000 € reduzieren. Sofern der ausscheidende Unternehmer älter als 55 Jahre ist oder er als dauernd berufsunfähig eingestuft wurde, lässt sich diese Ermäßigung 1x in Anspruch nehmen.
Zusätzlich ist bei vielen Unternehmen eine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Diese wird fällig, wenn das Unternehmen über inländischen Grundbesitz verfügt. Der Wert liegt immer bei 3,5 % des Kaufpreises.
Bei der Verpachtung eines Unternehmens, bei der die wesentlichen Bestandteile abgegeben werden, wird steuerlich wie beim Verkauf verfahren. Werden alle wesentlichen Betriebsgrundlagen mit einer Option zur Wiederaufnahme verpachtet, sind keine Ertragsteuern fällig. Allerdings müssen die laufenden Pachteinnahmen versteuert werden.
Um keine der zahlreichen Faktoren und Sonderregelungen hinsichtlich der Steuern bei der Unternehmensnachfolge zu übersehen, empfiehlt es sich, einen Steuerberater zu engagieren. Die besten Experten aus Ihrer Nähe finden Sie auf unserem Fachportal. Werfen Sie zudem einen Blick auf unsere Ratgeberbeiträge zur Unternehmensnachfolge in Familienbetrieben sowie unsere Checkliste zur Unternehmensnachfolge.
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