Erbschaftssteuer Freibetrag
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Mehr Alle SteuertippsErben ist in Deutschland in die Erb-Anfallsteuer kategorisiert. Das bedeutet, der Erbe oder die Erben tragen die gesamte Steuerlast des Erbes. Abgewickelt wird die Sache Erbschaftssteuer von dem Finanzamt, das den Erblasser betreut hatte. Alle Erbenden sollten darauf achten, dass sie unbedingt sowohl die Erbschaftssteuererklärung als auch die Anlage Erwerber zur Erbschaftssteuererklärung – also zwei separate Formulare – ausfüllen und ein Verzeichnis mit allen Bestandteilen des Erbes aufführen. Alle Erben müssen diese Dokumente in der Erbschaftssteuererklärung individuell ausfüllen.
Das Formular zur Erbschaftssteuererklärung kann an einigen Stellen zu Verwirrungen führen. Nachfolgend finden Sie daher Ausfüllhinweise für einige Punkte:
In Zeile 7-8 müssen Sie den Güterstand des Erblassers eintragen. Unter einem sogenannten Güterstand versteht man gesetzliche Regeln zum ehelichen Vermögen. Dazu zählen:
Sofern nicht anders vereinbart, leben Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft. Jeder Partner verwaltet sein Vermögen in diesem Fall selbst. Erbt ein Partner, gehört ihm die Erbschaft allein. Durch den Tod eines Partners wird diese Gemeinschaft beendet. Mithilfe eines Vertrages kann aber auch eine Gütertrennung oder eine Gütergemeinschaft beschlossen werden. Besteht also z.B. ein Ehevertrag, dann muss dieser mit dem Formular eingereicht werden.
Ob der Erblasser vor seinem Tod gar Teil einer Erbengemeinschaft war, tragen Sie in Zeile 13 ein. Unter Erbengemeinschaft versteht man eine Gruppe, die gemeinschaftlich einen Nachlass erbt.
Ob der Erblasser Vorerbe oder Vorvermächtnisnehmer war, tragen Sie in Zeile 15 ein. Als Vorerbe war dieser verpflichtet, den Nachlass eines vorangegangenen Erblassers zu verwalten und zu vermehren. Wer als Vorvermächtnisnehmer eingetragen ist, ist dafür verantwortlich, einen Vermögensgegenstand an den sogenannten Nachvermächtnisnehmer, der vom Erblasser benannt wurde, auszuhändigen – zu einem ebenfalls vom Erblasser bestimmten Zeitpunkt.
Die Zeilen 98-103 – in die sogenannte Erbfallkosten eingetragen werden – müssen Sie nur ausfüllen, wenn insgesamt mehr als 10.300 € für Bestattung, Grabpflege, Grabdenkmal und Nachlassregelung geltend gemacht werden sollen. Dafür müssen Sie entsprechende Unterlagen oder Belege hinzufügen.
Die Zeilen 98-103 – in die sogenannte Erbfallkosten eingetragen werden – müssen Sie nur ausfüllen, wenn insgesamt mehr als 10.300 € für Bestattung, Grabpflege, Grabdenkmal und Nachlassregelung geltend gemacht werden sollen. Dafür müssen Sie entsprechende Unterlagen oder Belege hinzufügen.
Zu den Nachlassregelungskosten zählen alle Kosten, die zur Feststellung des Nachlassvermögens beitragen. Auch die Kosten, die aufgekommen sind, um das entsprechende Erbe in den Besitz der Begünstigten zu bringen, werden hier in Zeile 102 mit aufgeführt. Einzige Regelung ist, dass ein enger, zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zum Erwerb durch den Erben bestehen muss.
Beispiel: Frau Erika Müller ist Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters. In ihrer Erbschaftssteuererklärung macht sie Steuerberaterkosten für die Korrektur der letzten Einkommenssteuererklärung ihres Vaters geltend. Darüber hinaus trägt sie auch Kosten für die Haushaltsauflösung ein. Auch diese sind als Nachlassverbindlichkeiten absetzbar.
Wird eine Immobilie vererbt, gibt es verschiedene Ausfüllvarianten. Ist die vererbte Immobilie vermietet und wird nicht mehr von Ehepartnern oder Kindern des Erblassers genutzt, unterliegt sie der Steuerpflicht. Ihr Wert wird mit dem aktuellen Verkehrswert ermessen. Bewohnen die Erbempfänger nach dem Tod des Erblassers die Immobilie noch wenigstens zehn Jahre, ist diese von der Erbschaftssteuer befreit. Für Kinder gilt eine Steuerbefreiungsobergrenze bis zu einer Wohnfläche von 200 qm.
Bei der Regelung zur Erbschaftssteuer gibt es sogenannte Steuerklassen. Hier ist nicht die Rede von den normalen Steuerklassen, in die jeder steuerpflichtige Einwohner der Bundesrepublik einsortiert wird. Innerhalb der Erbschaftssteuererklärung gibt es eigene Steuerklassen, die auch die Schenkungssteuer betreffen. Ihr Spektrum von I – III bezieht sich auf das Verhältnis des oder der Verstorbenen oder Schenkenden, von Ehepartner oder direkte Kinder bis gar nicht verwandt.
Für die verschiedenen Steuerklassen gibt es unterschiedliche Freibeträge, die Sie in Ihrer Schenkungs- und Erbschaftssteuererklärung zugrunde legen dürfen. Grundsätzlich gilt: Je näher Sie mit dem Absender der Schenkung oder dem Erblasser verwandt waren, desto höher ist der Freibetrag. So gilt für Ehepartner mit 500.000 € steuerfreiem Erb- oder Schenkungsbetrag der höchste Freibetrag, für nicht-verwandte Empfänger liegt die Grenze hingegen bei 20.000 €. Lesen Sie Näheres zu den Steuerklassen im Artikel zum Erbschaftssteuer Freibetrag.
Als Kombination aus den beiden vorangegangenen Parametern – also Freibeträge und Steuerklasse im Sinne der Erbschafts- und Schenkungssteuer – ergibt sich der Prozentsatz, nach dem das Finanzamt letztendlich die Steuersumme erhebt. Die Kombination bis zu 75.000 € zu versteuerndem Erbe und Erbschaftssteuerklasse I ergibt den niedrigsten Zinssatz von 7 %. Am höchsten fällt die Erbschaftssteuer für die Steuerklassen II und III bei Beträgen über 13 Millionen Euro aus. Dann nämlich beträgt die Erbschafts- und Schenkungssteuer 50 %.
In Steuerklasse I beträgt die Besteuerung:
In Steuerklasse II beträgt die Besteuerung
In Steuerklasse III entsprechend für Beträge
Wenn Sie also von einem Elternteil beispielsweise 500.000 € vererbt bekommen, dürfen Sie davon zunächst 400.000 € als Freibetrag abziehen. Die restlichen 100.000 € müssen versteuert werden. Sie fallen in die Erbschaftssteuerklasse I und müssen daher 11 % – also 11.000€ – an das Finanzamt abtreten. Zum Vergleich: Vererbt Ihnen Ihre Schwester 500.000 €, dann gehören Sie der Erbschaftssteuerklasse II an. In dem Fall beträgt der Freibetrag lediglich 20.000 € und es werden insgesamt 20 % von der zu versteuernden Summe (480.000€) versteuert. In Summe macht das 96.000 €.
Grundsätzlich unterliegt jeder Erbe der Erbschaftssteuer. Gesetzt den Fall, der Erbe ist nicht mit dem Erblasser verwandt, muss ein nicht unbeträchtlicher Teil des geerbten Vermögens an das Finanzamt gezahlt werden. Für Erben dieser Art gilt – anders als bei Verwandten – die Steuerklasse III, die einen deutlich höheren Steuersatz mit sich bringt:
So müssen Erben ab dem ersten Euro mit einem Steuersatz von 30 % rechnen. Ab 13.000.000 € fällt sogar ein Satz von 50 % an. Ehepartner und Kinder haben daher sehr viel mehr von ihrem Erbe als nicht verwandte Erben. Beispiel: Bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 20.000.000 € gehen 10.000.000 € an das Finanzamt.
Dass Sie geerbt haben oder Ihnen etwas geschenkt wurde, müssen Sie dem Finanzamt melden, sofern die Behörde es nicht selbst tut. Ihre Steuerpflicht tritt an dem Tag ein, an dem Sie das Erbe erhalten. Dann haben Sie drei Monate Zeit, sich beim Finanzamt zu melden. Wenn Sie es nicht tun, wird das Finanzamt höchstwahrscheinlich durch die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen wie Banken oder Versicherungen von den neuen finanziellen Verhältnissen Kenntnis bekommen.
Um bei Erbfragen oder Schenkungen auf der sicheren Seite zu sein, lohnt es sich, einen Steuerberater einzuschalten. Er kann Sie fachkundig beraten und Ihnen dabei helfen, Ihr neugewonnenes Vermögen korrekt zu versteuern. Um einen Steuerberater in Ihrer Nähe zu finden, geben Sie einfach Ihre Stadt oder Postleitzahl in die Suchmaske ein.
Wie hoch ist der Freibetrag bei der Erbschaftssteuer und wie wird diese berechnet? Hier finden Sie alle Freibeträge samt Erklärungen.
Der Verwandtschaftsgrad hat einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Freibeträge. Sehen Sie hier, wie die Schenkungssteuer berechnet wird.
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